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§ 8 NW_31693 (Nordrhein-Westfalen)

Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben, insbesondere eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen innerhalb des Verbandsgebietes, erlässt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall.

Für Hilfen, welche mit den gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien oder Weisungen nicht im Einklang stehen, wird kein Ersatz geleistet. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann gegebenenfalls – wenn die herangezogene Gebietskörperschaft ein Verschulden trifft - von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch machen.