Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise …

§ 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf Antrag der herangezogenen Gebietskörperschaft leistet der Landschaftsverband Westfalen-Lippe im Verfahren vor den Gerichten Rechtsbeistand.

Die entstandenen Prozesskosten werden erstattet.

§ 6 § 8