Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise …§ 7
Stand: 26.08.2026
Auf Antrag der herangezogenen Gebietskörperschaft leistet der Landschaftsverband Westfalen-Lippe im Verfahren vor den Gerichten Rechtsbeistand.
Die entstandenen Prozesskosten werden erstattet.