Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise …

§ 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe behält sich vor, die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung zu überprüfen und im Allgemeinen oder im Einzelfall selbst tätig zu werden.

Hierzu ist der LWL berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zur Prüfung anzufordern oder die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die herangezogenen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, dem LWL auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

§ 8 § 10