Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den ordentlichen Gerichten in Beschwerdeverfahren gemäß § 335a des Handelsgesetzbuches
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den ordentlichen Gerichten in …§ 4 Ersatzmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31692/4#abs-1 (1) Können elektronische Dokumente vorübergehend nicht entgegengenommen oder erzeugt werden, so sind die auf Grund dessen in Papierform eingereichten Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 unverzüglich in elektronische Dokumente zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31692/4#abs-2 (2) Gleiches gilt für abweichend von § 3 in nicht-elektronischer Form erlassene gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen.