Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den ordentlichen Gerichten in Beschwerdeverfahren gemäß § 335a des Handelsgesetzbuches
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den ordentlichen Gerichten in …§ 3 Erlass von Entscheidungen und Verfügungen
Stand: 26.08.2026
Entscheidungen und Verfügungen sollen ab Inkrafttreten dieser Verordnung in elektronischer Form erlassen werden.