Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den ordentlichen Gerichten in Beschwerdeverfahren gemäß § 335a des Handelsgesetzbuches
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den ordentlichen Gerichten in …§ 5 Datenverarbeitung im Auftrag
Stand: 26.08.2026
Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag des Landgerichts Bonn durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln als zentralem IT-Dienstleister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.