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§ 4 NW_31692 (Nordrhein-Westfalen) — Ersatzmaßnahmen

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den ordentlichen Gerichten in Beschwerdeverfahren gemäß § 335a des Handelsgesetzbuches

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Können elektronische Dokumente vorübergehend nicht entgegengenommen oder erzeugt werden, so sind die auf Grund dessen in Papierform eingereichten Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 unverzüglich in elektronische Dokumente zu übertragen.

(2) Gleiches gilt für abweichend von § 3 in nicht-elektronischer Form erlassene gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen.