(1) Können elektronische Dokumente vorübergehend nicht entgegengenommen oder erzeugt werden, so sind die auf Grund dessen in Papierform eingereichten Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 unverzüglich in elektronische Dokumente zu übertragen.
(2) Gleiches gilt für abweichend von § 3 in nicht-elektronischer Form erlassene gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen.