Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung § 9 Löschung Stand: 05.05.2023 Nordrhein-Westfalen In der Datenannahmestelle des Landeskrebsregisters werden die Identitätsdaten von Patientinnen und Patienten nach Abrechnung der Krebsregisterpauschale und der Meldevergütung mit den Kostenträgern (§§ 5 und 7) gelöscht.