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Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung§ 8 Auskunftsrecht der Kostenträger
Stand: 26.08.2026
Hat die Patientin oder der Patient zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung beim Landeskrebsregister eingeht, der Verarbeitung der Meldung durch das Landeskrebsregister und der Übermittlung der Daten gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 die Versicherung gewechselt, sind die Datenannahmestellen der Kostenträger berechtigt und verpflichtet, dem Landeskrebsregister den zutreffenden Kostenträger mitzuteilen.