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§ 9 NW_31621 (Nordrhein-Westfalen) — Löschung

Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Datenannahmestelle des Landeskrebsregisters werden die Identitätsdaten von Patientinnen und Patienten nach Abrechnung der Krebsregisterpauschale und der Meldevergütung mit den Kostenträgern (§§ 5 und 7) gelöscht.