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Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung

§ 10 Datenverarbeitung durch das Landeskrebsregister

Stand: 05.05.2023

Nordrhein-Westfalen

Das Landeskrebsregister gewährleistet, dass die Datenübermittlung den Grundsätzen des § 9 des Landeskrebsregistergesetzes sowie der Anlage zu § 9 des Landeskrebsregistergesetzes genügt. Sieht die Technische Anlage zum bundesweiten einheitlichen elektronischen Austauschverfahren ergänzend weitere Maßgaben vor, sind diese ebenfalls zu beachten.

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