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§ 10 NW_31621 (Nordrhein-Westfalen) — Datenverarbeitung durch das Landeskrebsregister

Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landeskrebsregister gewährleistet, dass die Datenübermittlung den Grundsätzen des § 9 des Landeskrebsregistergesetzes sowie der Anlage zu § 9 des Landeskrebsregistergesetzes genügt. Sieht die Technische Anlage zum bundesweiten einheitlichen elektronischen Austauschverfahren ergänzend weitere Maßgaben vor, sind diese ebenfalls zu beachten.