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Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung§ 11 Datenannahme und Datenverarbeitung durch die Kostenträger
Stand: 05.05.2023
Die Kostenträger sind für den Zweck der Abrechnung von Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen berechtigt, Daten anzunehmen und diese für Zwecke der Abrechnung zu verarbeiten.