(1) Die Einstellungsbehörde trifft die Entscheidung über die Einstellung und die damit verbundene Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
(2) Mit der Zulassung ist der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Wird dem Termin ohne triftigen Grund nicht nachgekommen, verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.
(3) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst.