nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsbehörde trifft die Entscheidung über die Einstellung und die damit verbundene Zulassung zum Vorbereitungsdienst.

(2) Mit der Zulassung ist der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Wird dem Termin ohne triftigen Grund nicht nachgekommen, verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.

(3) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst.

---

Zitiervorschlag: § 4 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
