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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 6
Stand: 26.08.2026
Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Bezirksregierungen.