Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in den § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Nummer 3, § 45 Nummer 3 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach den § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Nummer 3, § 45 Nummer 3 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.