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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 39

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierungen sind

1. zuständig für die Übermittlung von Daten nach § 15 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes betreffend den gewerblichen Personenverkehr und

2. Meldestellen nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes betreffend den gewerblichen Personenverkehr.

§ 38 § 40