Die Bezirksregierungen sind
1. zuständig für die Übermittlung von Daten nach § 15 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes betreffend den gewerblichen Personenverkehr und
2. Meldestellen nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes betreffend den gewerblichen Personenverkehr.