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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 38
Stand: 26.08.2026
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes.