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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 32

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/32#abs-1 (1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Rechtsverordnung gemäß § 27 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sind die Bezirksregierungen, soweit sich aus § 33 nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/32#abs-2 (2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummern 3 bis 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes. Sie sind gleichermaßen zuständig, wenn es sich um Ausbildungsbetriebe oder Bildungseinrichtungen handelt, die im Rahmen der Übergangsvorschrift von § 30 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes tätig sind.

§ 31 § 33