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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Entgegennahme der Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes,

2. die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

3. die Entgegennahme der Bescheinigung über die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4 Absatz 7 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,

4. die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,

5. die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,

6. den Empfang einer Mitteilung über eine Eintragung im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und

7. den Empfang sowie die Nutzung einer Entscheidung der Gerichte gemäß §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches nach § 29 Absatz 7 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.

§ 1 § 3