Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 11

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/11#abs-1 (1) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, wenn das für die Zuständigkeit nach § 47 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung maßgebende Ereignis oder Merkmal in ihrem Bezirk liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/11#abs-2 (2) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c der Straßenverkehrs-Ordnung von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen gemäß § 15a der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/11#abs-3 (3) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, wenn sich die Ausnahmegenehmigung auf Beförderungen bezieht, die nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung erlaubnispflichtig sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/11#abs-4 (4) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von der Vorschrift des § 22 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/11#abs-5 (5) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von der Vorschrift des § 18 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibusse auf Autobahnen sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz hat. Für im Ausland zugelassene Kraftomnibusse ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/11#abs-6 (6) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, die ausschließlich die in Satz 2 genannten Ausnahmen umfassen und die eine über den Bezirk der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde hinausgehende Geltung haben und deren Geltung sich auf den Bezirk einer oder mehrerer Bezirksregierungen erstrecken, ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Betriebssitz hat oder, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Tätigkeit in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Kreisordnungsbehörde ausüben möchte, diese Kreisordnungsbehörde. Durch die Genehmigung von Ausnahmen nach Satz 1 können Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, sowie ambulante soziale Dienste dazu berechtigt werden, im eingeschränkten Haltverbot, in Haltverbotszonen, auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei sowie ohne Beachtung der Höchstparkdauer, und auf Bewohnerparkplätzen zu parken. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Betriebssitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt oder übt sie oder er dort ihre oder seine Tätigkeit aus, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/11#abs-7 (7) Im Übrigen sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach §46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung die Bezirksregierungen zuständig. Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz hat.

§ 10 § 12