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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 12

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/12#abs-1 (1) Zuständige Behörden nach § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden, soweit nicht in §§ 14 und 15 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/12#abs-2 (2) Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 70 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind die Bezirksregierungen.

§ 11 § 13