Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Verordnungen zur Sicherstellung des Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Binnenschiffsverkehrs und nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Verordnungen zur …

§ 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die in § 4 genannten Behörden sind zuständig

1. für die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung,

2. für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung und

3. für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Flugplätze im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung.

§ 8 § 10