Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Verordnungen zur Sicherstellung des Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Binnenschiffsverkehrs und nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Verordnungen zur …

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389) in der jeweils geltenden Fassung sind die Bezirksregierungen. Hat die Luftfahrzeughalterin oder der Luftfahrzeughalter ihren oder seinen Wohn- oder Firmensitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf oder Köln, ist die Bezirksregierung Düsseldorf örtlich zuständig. Hat die Luftfahrzeughalterin oder der Luftfahrzeughalter ihren oder seinen Wohn- oder Firmensitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold oder Münster ist die Bezirksregierung Münster örtlich zuständig.

§ 3 § 5