Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Verordnungen zur Sicherstellung des Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Binnenschiffsverkehrs und nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Verordnungen zur …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 3 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist die Kreisordnungsbehörde zuständig. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.

§ 1 § 3