nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 NW_31582 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Verordnungen zur Sicherstellung des Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Binnenschiffsverkehrs und nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 4 genannten Behörden sind zuständig

1. für die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung,

2. für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung und

3. für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Flugplätze im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung.