Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Verordnungen zur Sicherstellung des Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Binnenschiffsverkehrs und nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Verordnungen zur …§ 10
Stand: 07.11.2025
Zuständige Behörden für die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese nichtbundeseigene Häfen betreffen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung, sind die Bezirksregierungen.