Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BHKG
BHKG§ 10 Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr
Stand: 01.07.2021
Für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache der Freiwilligen Feuerwehr kann die Gemeinde hauptamtliche Kräfte einstellen, die zu Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu ernennen sind. Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind hierzu verpflichtet. Die Bezirksregierung kann Ausnahmen zulassen, wenn der Brandschutz und die Hilfeleistung in der Kommune gewährleistet sind.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 10 BHKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 07.06.2022 – 11 K 2499/19
- OVG NRW, 14.09.2026 – 13 A 1530/22Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung bezüglich der Mindestbesetzung einer Feuerwache mit hauptamtlichen Kräften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Aachen, 23.01.2023 – 1 K 1410/22
- OVG NRW, 09.06.2022 – 6 A 1132/20Anwendbarkeit der besonderen Altersgrenze für feuerwehrtechnische Beamte bei einer Bezirksregierung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.