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VAP Eich

§ 9 Gliederung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/9#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte. Der Inhalt der Abschnitte ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/9#abs-2 (2) Die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsblöcke ändern, soweit dies mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.

§ 8 § 10