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VAP Eich

§ 10 Praktische Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/10#abs-1 (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die für ihre Laufbahnen bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen lernen. An Hand von Fällen aus der Eichpraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/10#abs-2 (2) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen die Anwärterinnen und Anwärter nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.

§ 9 § 11