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§ 9 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung

VAP Eich

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte. Der Inhalt der Abschnitte ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsblöcke ändern, soweit dies mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.