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# § 8 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, ausbildende Person

VAP Eich  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsbehörde ist der LBME NRW.

(2) Die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren eichtechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin beziehungsweise zum Ausbildungsleiter sowie eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes zur Ausbilderin beziehungsweise zum Ausbilder. § 21 Absatz 2 der Laufbahnverordnung findet Anwendung.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist den Anwärterinnen und Anwärtern für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung. Die Ausbildung richtet sich nach einem Zeitplan, den die Ausbildungsleiterin beziehungsweise der Ausbildungsleiter aufstellt.

(4) Die Ausbilderin oder der Ausbilder ist für die praktische Unterweisung der Anwärterinnen und Anwärter in den Ausbildungsstellen verantwortlich.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/8

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