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# § 21 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennung, Eignung

VAP Eich  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung der Befähigung sowie das Anerkennungsverfahren für die Laufbahn des mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienstes regelt sich nach den Bestimmungen der Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285).

(2) Die Eignungsprüfung nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde unter Mitwirkung des LBME NRW.

(3) Der Anpassungslehrgang nach § 8 der Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung erfolgt nach den Regelungen der §§ 8 bis 13. Er findet Fortsetzung in einem Laufbahnlehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie. Die Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt insgesamt ein Jahr.

Teil 5

Schlussvorschriften

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Zitiervorschlag: § 21 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/21

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