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VAP Eich

§ 18 Zulassung zum Aufstieg

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/18#abs-1 (1) Beamtinnen oder Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes können nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit in die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes aufsteigen, wenn sie

1. nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. mit Erfolg an einer mindestens dreiwöchigen Schulung in Grundlagenfächern bei der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) (Vorbereitungslehrgang) teilgenommen haben und

3. nach der Einführungszeit (§ 19) sowie einer Qualifizierung (Lehrgang für den gehobenen eichtechnischen Dienst an der Deutschen Akademie für Metrologie) die Aufstiegsprüfung (§ 20) bestanden haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/18#abs-2 (2) Die Dienstzeit von drei Jahren (Absatz 1) rechnet von der Beendigung der Probezeit in der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes. Sie kann bei Beamtinnen und Beamten, welche die Laufbahnprüfung mindestens mit „gut“ bestanden haben, um ein Jahr gekürzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/18#abs-3 (3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der LBME NRW im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

§ 17 § 19