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# § 18 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zum Aufstieg

VAP Eich  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen oder Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes können nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit in die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes aufsteigen, wenn sie

1. nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. mit Erfolg an einer mindestens dreiwöchigen Schulung in Grundlagenfächern bei der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) (Vorbereitungslehrgang) teilgenommen haben und

3. nach der Einführungszeit (§ 19) sowie einer Qualifizierung (Lehrgang für den gehobenen eichtechnischen Dienst an der Deutschen Akademie für Metrologie) die Aufstiegsprüfung (§ 20) bestanden haben.

(2) Die Dienstzeit von drei Jahren (Absatz 1) rechnet von der Beendigung der Probezeit in der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes. Sie kann bei Beamtinnen und Beamten, welche die Laufbahnprüfung mindestens mit „gut“ bestanden haben, um ein Jahr gekürzt werden.

(3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der LBME NRW im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

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Zitiervorschlag: § 18 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/18

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