Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP Eich
VAP Eich§ 17 Wiederholung und Wirkung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/17#abs-1 (1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/17#abs-2 (2) Erachtet der Prüfungsausschuss eine Eichinspektoranwärterin oder einen Eichinspektoranwärter, die oder der die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden hat, als befähigt für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes, so stellt er auf Antrag der Direktorin oder des Direktors des LBME NRW fest, dass die Prüfung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes als bestanden gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/17#abs-3 (3) Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters, die oder der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
Teil 3
Aufstieg in den gehobenen Dienst