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VAP Eich

§ 11 Theoretische Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/11#abs-1 (1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/11#abs-2 (2) Der theoretische Unterricht wird auf den in den Ausbildungsplänen genannten Gebieten erteilt. Er ist praxisbezogen zu gestalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/11#abs-3 (3) Der theoretische Unterricht wird nach einem Unterrichtsplan durchgeführt, den die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter aufstellt.

§ 10 § 12