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# § 10 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen) — Praktische Ausbildung

VAP Eich  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die für ihre Laufbahnen bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen lernen. An Hand von Fällen aus der Eichpraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.

(2) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen die Anwärterinnen und Anwärter nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/10

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