Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums

Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich …

§ 3 Versetzung, Abordnung, Zuweisung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Abweichend von § 1 Absatz 1 ist das Ministerium zudem zuständig in folgenden Fällen:

1. Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landes- oder Bundesbehörde,

2. Versetzung, Abordnung oder Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung gemäß §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß §§ 24 und 25 des Landesbeamtengesetzes von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, und

3. Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes.

§ 2 § 4