Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums
Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich …§ 2 Personalauswahlverfahren, Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, Hinausschieben des Ruhestandseintritts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31423/2#abs-1 (1) Personalauswahlverfahren, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Einstellung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, in den Geschäftsbereich des Ministeriums erfolgen, werden - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - vom Ministerium durchgeführt. Dies gilt auch für die abschließende Entscheidung über die Einstellung und Versetzung."
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31423/2#abs-2 (2) Ernennung sowie das damit zusammenhängende Auswahlverfahren, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 werden vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für die Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31423/2#abs-3 (3) Die Besetzung der Funktion einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten kann nur im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31423/2#abs-4 (4) Für die Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 15 in den Polizeibehörden sowie an der Deutschen Hochschule der Polizei werden die Befugnisse nach Absatz 2 vom Ministerium wahrgenommen.