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§ 3 NW_31423 (Nordrhein-Westfalen) — Versetzung, Abordnung, Zuweisung

Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 1 Absatz 1 ist das Ministerium zudem zuständig in folgenden Fällen:

1. Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landes- oder Bundesbehörde,

2. Versetzung, Abordnung oder Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung gemäß §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß §§ 24 und 25 des Landesbeamtengesetzes von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, und

3. Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes.