(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je zwei Zeitstunden.
(2) Die Aufgaben für Aufsichtsarbeiten bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Sie sind den in Anlage 2 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen.
(3) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit Punkten gemäß § 5 bewertet. Bei voneinander abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschussvorsitz endgültig.
(4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel ohne Rundung mindestens 5,00 Punkte beträgt.
(5) Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.