Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WPrZÖGW-VO
WPrZÖGW-VO§ 5 Ermächtigung zur Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Zur Weiterbildung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ sind unbeschadet des § 3 Absatz 2 auch ermächtigt:
1. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ zu führen oder
2. niedergelassene Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind und denen eine Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Beschäftigung von Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungsassistentinnen und -assistenten erteilt ist.