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WPrZÖGW-VO

§ 3 Voraussetzung und Dauer der Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/3#abs-1 (1) Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Die Weiterbildung dauert mindestens vier Jahre. Sie umfasst:

1. mindestens 22 Monate zahnärztliche Weiterbildung in der Praxis niedergelassener Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder in Sanitätszentren oder ähnlichen Einrichtungen der Bundespolizei und der Bundeswehr,

2. mindestens 22 Monate zahnärztliche Tätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und

3. regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem theoretischen Lehrgang für Zahnärztinnen und Zahnärzte des öffentlichen Gesundheitswesens mit mindestens 400 Unterrichtsstunden an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf. Die Kursweiterbildung kann in Abschnitten (Modulen) erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/3#abs-2 (2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt unter verantwortlicher Leitung zur Weiterbildung ermächtigter Zahnärztinnen oder Zahnärzte. Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 ist durch die zur Weiterbildung Ermächtigten gemäß dem Muster der Anlage 1 zu dokumentieren und zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/3#abs-3 (3) Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird in der Regel ganztägig in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Sie kann bis zu 22 Monate in hauptamtlicher mindestens halbtägiger Tätigkeit absolviert werden, sofern Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/3#abs-4 (4) Zahnärztliche Weiterbildungszeiten im Sinne des Heilberufsgesetzes für ein anderes Gebiet gelten unter den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch als Weiterbildungszeiten im Sinne dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/3#abs-5 (5) Eine Unterbrechung der Weiterbildung insbesondere infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst, kann, soweit sie sechs Wochen im Kalenderjahr übersteigt, grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/3#abs-6 (6) Nur Weiterbildungszeiten von mindestens sechs Monaten bei derselben Weiterbildungsstätte werden angerechnet.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/3#abs-7 (7) Eine Weiterbildung, die mit einem Master of Public Health abgeschlossen wird, kann nach Gleichwertigkeitsüberprüfung durch die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen und durch den Prüfungsausschuss als Teil der Weiterbildungszeiten mit maximal 180 Stunden im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 anerkannt werden.

§ 2 § 4