Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WPrZÖGW-VO
WPrZÖGW-VO§ 4 Weiterbildungsstätten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/4#abs-1 (1) Weiterbildungsstätten für den Bereich der kurativen Zahnmedizin sind die Weiterbildungsstätten nach dem Heilberufsgesetz, die Praxen niedergelassener Zahnärztinnen und Zahnärzte und Sanitätszentren oder ähnliche Einrichtungen der Bundespolizei und der Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/4#abs-2 (2) Weiterbildungsstätten als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind
1. zahnärztliche Gesundheitsdienste der unteren Gesundheitsbehörden,
2. Landesgesundheitsbehörden oder
3. Bundesgesundheitsbehörden,
wenn diese unter Leitung von Zahnärztinnen oder Zahnärzten stehen, die die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/4#abs-3 (3) Zur Behebung eines Mangels an Ausbildungsstätten können auf Antrag auch Einrichtungen als Weiterbildungsstätten für den Weiterbildungsabschnitt nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zugelassen werden, die nicht unter Leitung von Zahnärztinnen oder Zahnärzten mit der Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ stehen, wenn sie mit einer Weiterbildungsstätte nach Absatz 2 einen Kooperationsvertrag abschließen, in dem Konzeption, Durchführung und Qualitätssicherung der Weiterbildung festgelegt sein müssen. Die Zulassung erfolgt im Einzelfall auf konkreten schriftlichen oder elektronischen Antrag durch die Bezirksregierung Düsseldorf im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium und berechtigt zur Durchführung einer weiterbildungsstättenübergreifenden Weiterbildung für den Weiterbildungsabschnitt nach § 3 Absatz 1 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/4#abs-4 (4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 nicht mehr gegeben sind.