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# § 5 NW_31298 (Nordrhein-Westfalen) — Ermächtigung zur Weiterbildung

WPrZÖGW-VO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Weiterbildung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ sind unbeschadet des § 3 Absatz 2 auch ermächtigt:

1. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ zu führen oder

2. niedergelassene Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind und denen eine Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Beschäftigung von Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungsassistentinnen und -assistenten erteilt ist.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_31298 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/5

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