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WPrZÖGW-VO

§ 16 Entscheidung über Rechtsbehelfe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/16#abs-1 (1) Belastende Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/16#abs-2 (2) Zur Beratung über den Rechtsbehelf (Widerspruch) gegen Prüfungsentscheidungen wird bei dem Landesprüfungsamt ein Widerspruchsausschuss gebildet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/16#abs-3 (3) Für die Bestellung und Zusammensetzung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzes des Widerspruchsausschusses gilt § 8 entsprechend.

Teil 3

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 15 § 17