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WPrZÖGW-VO§ 8 Bildung und Aufgaben des Prüfungsausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/8#abs-1 (1) Das Landesprüfungsamt bildet einen Prüfungsausschuss und bestellt dessen Mitglieder und ihre Vertretung auf Vorschlag der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf auf die Dauer von fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/8#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer den Vorsitz führenden Person (Vorsitz), je einer Prüferin oder einem Prüfer für jedes Prüfungsfach (Fachprüferinnen/Fachprüfer) und deren Stellvertretung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/8#abs-3 (3) Für den Vorsitz des Prüfungsausschusses werden Zahnärztinnen oder Zahnärzte bestellt, die die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ besitzen. Zu Prüferinnen und Prüfern sowie deren Stellvertretung werden Universitätslehrerinnen und -lehrer, Angehörige des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Lehrkräfte der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf für die Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/8#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/8#abs-5 (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/8#abs-6 (6) Die Sitzung des Prüfungsausschusses sowie die Abnahme von Prüfungen sind nicht öffentlich. Die nicht prüfenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Beauftragte des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/8#abs-7 (7) Die Rechtsaufsicht über den Prüfungsausschuss führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.